BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
80524 München
[...]
23.01.97
Einradfahren im Straßenverkehr
Sehr geehrter Herr Strößner,
nach Abstimmung mit dem für die fahrzeugtechnischen Fragen
zuständigen Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Technologie kommen wir nunmehr auf Ihr Schreiben zurück.
Das von Ihnen beschriebene und auf dem übersandten Lichtbild gezeigte
Fahrzeug kann unter den Voraussetzungen der §§ 63 - 67 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Fahrrad eingeordnet
werden:
1.
|
Das Fahrzeug muß leicht lenkbar sein (§ 64 Abs. 1
Satz 1 StVZO). |
2.
|
Das Fahrzeug muß mit mindestens einer hell tönenden
Glocke ausgerüstet sein; andere Einrichtungen für Schallzeichen sind
nicht zulässig, insbesondere auch nicht sog. Radlaufglocken (§ 64a
StVZO). |
3.
|
Das Fahrzeug muß zwei voneinander unabhängige Bremsen
haben (§ 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVZO). |
4.
|
Das Fahrzeug muß mit einem nach vorn wirkenden
Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel
muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung
vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem
Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß so angebracht sein, daß er sich
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Das Fahrzeug muß im übrigen
mit mindestens einem nach vorn wirkendem weißen Rückstrahler
ausgerüstet sein (§ 67 Abs. 3 StVZO). |
5.
|
Das Fahrzeug muß an der Rückseite mit einer
Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
sowie mit mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt
der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der
Fahrbahn befindet und mit einem mit dem Buchstaben Groß Z
gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der
Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein (§ 67
Abs. 4 StVZO). |
6.
|
Das Fahrzeug muß für den Betrieb des Scheinwerfers
und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein,
deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt
(Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und
Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung
von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten
dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen (§ 67 Abs. 1 StVZO). |
7.
|
Die Pedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden
gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe
Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig (§ 67 Abs. 6 StVZO).
Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180
Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen des Rades oder mit ringförmig
zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an dem Reifen
oder in den Speichen des Rades kenntlich gemacht sein (§ 67 Abs. 7
StVZO). |
8.
|
Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nur
zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet
(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die
Schlußleuchte allein leuchten. |
9.
|
Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig
betriebsfertig sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Die Einrichtungen
dürfen nicht verdeckt sein (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StVZO). |
10.
|
Das Fahrzeug ist kein "Rennrad" im Sinne des § 67 Abs. 11
StVZO, so daß die besonderen, für Rennräder geltenden
Vorschriften nicht anwendbar sind. Auf das Gewicht des Fahrzeugs kommt es daher
nicht an. Deshalb ist es z. B. nicht zulässig, für den Betrieb von
Scheinwerfer und Schlußleuchte an Stelle der Lichtmaschine nur eine oder
mehrere Batterien mitzuführen. Ebenfalls nicht zulässig ist es,
Scheinwerfer und Schlußleuchte nicht fest am Fahrrad anzubringen, sondern
lediglich mitzuführen und unter den im § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen
Verhältnissen am Fahrrad anzubringen und zu benutzen. |
Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so
können Sie mit dem "Einrad" nach Maßgabe der für Radfahrer
geltenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf öffentlichen
Verkehrsflächen fahren, insbesondere die Fahrbahn benutzen - und dabei
möglichst weit rechts fahren, § 2 Abs. 2 StVO -. Radwege müssen
Sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 StVO und der Erläuterung zu
Zeichen 237 StVO benutzen.
Ungeachtet dieser formalen Rechtslage bitten wir Sie, sich immer dessen
bewußt zu sein, daß ein "Einrad", selbst wenn es
vorschriftsmäßig ausgerüstet und betrieben wird, im allgemeinen
Straßenverkehr immer auffällig wirkt und deshalb die
Möglichkeit einer Ablenkung anderer Fahrzeugführer nicht
ausgeschlossen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
I. A.
Dr. Bouska
Ltd. Ministerialrat
Nach Diktat verreist:
Bestätigt:
Hartmann, VA
|