BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
80524 München

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23.01.97
 

Einradfahren im Straßenverkehr
 

Sehr geehrter Herr Strößner,

nach Abstimmung mit dem für die fahrzeugtechnischen Fragen zuständigen Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie kommen wir nunmehr auf Ihr Schreiben zurück.

Das von Ihnen beschriebene und auf dem übersandten Lichtbild gezeigte Fahrzeug kann unter den Voraussetzungen der §§ 63 - 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Fahrrad eingeordnet werden:

1.

Das Fahrzeug muß leicht lenkbar sein (§ 64 Abs. 1 Satz 1 StVZO).

2.

Das Fahrzeug muß mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig, insbesondere auch nicht sog. Radlaufglocken (§ 64a StVZO).

3.

Das Fahrzeug muß zwei voneinander unabhängige Bremsen haben (§ 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVZO).

4.

Das Fahrzeug muß mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Das Fahrzeug muß im übrigen mit mindestens einem nach vorn wirkendem weißen Rückstrahler ausgerüstet sein (§ 67 Abs. 3 StVZO).

5.

Das Fahrzeug muß an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet sowie mit mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und mit einem mit dem Buchstaben Groß Z gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein (§ 67 Abs. 4 StVZO).

6.

Das Fahrzeug muß für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen (§ 67 Abs. 1 StVZO).

7.

Die Pedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig (§ 67 Abs. 6 StVZO). Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Rades oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an dem Reifen oder in den Speichen des Rades kenntlich gemacht sein (§ 67 Abs. 7 StVZO).

8.

Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

9.

Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Die Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StVZO).

10.

Das Fahrzeug ist kein "Rennrad" im Sinne des § 67 Abs. 11 StVZO, so daß die besonderen, für Rennräder geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind. Auf das Gewicht des Fahrzeugs kommt es daher nicht an. Deshalb ist es z. B. nicht zulässig, für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte an Stelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien mitzuführen. Ebenfalls nicht zulässig ist es, Scheinwerfer und Schlußleuchte nicht fest am Fahrrad anzubringen, sondern lediglich mitzuführen und unter den im § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnissen am Fahrrad anzubringen und zu benutzen.

Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so können Sie mit dem "Einrad" nach Maßgabe der für Radfahrer geltenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren, insbesondere die Fahrbahn benutzen - und dabei möglichst weit rechts fahren, § 2 Abs. 2 StVO -. Radwege müssen Sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 StVO und der Erläuterung zu Zeichen 237 StVO benutzen.

Ungeachtet dieser formalen Rechtslage bitten wir Sie, sich immer dessen bewußt zu sein, daß ein "Einrad", selbst wenn es vorschriftsmäßig ausgerüstet und betrieben wird, im allgemeinen Straßenverkehr immer auffällig wirkt und deshalb die Möglichkeit einer Ablenkung anderer Fahrzeugführer nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
I. A.
 

Dr. Bouska
Ltd. Ministerialrat

Nach Diktat verreist:
Bestätigt:

Hartmann, VA

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