BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
80524 München

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04.07.96
 

Einradfahren im Straßenverkehr
 

Sehr geehrter Herr Strößner,

besten Dank für Ihr Schreiben vom 3. April, dessen Beantwortung sich leider verzögert hat.

Einräder könnten nach unserer Auffassung nur dann als Fahrräder angesehen werden, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 63 ff. StVZO, insbesondere hinsichtlich der Bremsen und der lichttechnischen Einrichtungen, entsprechen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, so daß es sich nach unserer Auffassung um besondere Fortbewegungsmittel i. S. d. § 24 Abs. 1 StVO handelt. Solche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge i. S. d. Straßenverkehrs-Ordnung, sondern dem Bereich "Spiel und Sport" zuzurechnen. Damit ist die Benutzung der Fahrbahn - auch der Radwege - nicht zulässig. Gehwege, Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche können dagegen befahren werden, wobei allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen ist. Vorzuziehen ist es jedenfalls, solche Fortbewegungsmittel nicht auf den allgemeinen öffentlichen Gehwegen usw. zu verwenden, sondern nur auf speziell dafür geeigneten Flächen. Würde Ihre Vermutung zutreffen, daß sich die Zahl der im Straßenverkehr verwendeten Einräder in den nächsten Jahren deutlich erhöhen würde, so müßte eine besondere Regelung innerhalb des Straßenverkehrsrechts geprüft werden. Gegenwärtig erscheint uns dies - ebenso wie bei den Inline-Skates - noch nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
I. A.
 

Dr. Bouska
Ltd. Ministerialrat

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